Allgemeine Geschäftsbedingungen

 

 I. Geltung

Die Leistungen und Angebote sowie alle mit dem Auftraggeber/der Auftraggeberin (im Folgenden „AG“) abgeschlossenen Verträge von Architekt DI Bernd Oberwinkler ZT (im Folgenden „ZT“) erfolgen ausschließlich aufgrund dieser AGB, und zwar unabhängig von der Art des Rechtsgeschäftes. Sämtliche privatrechtlichen Willenserklärungen von ZT sind auf Grundlage dieser AGB zu verstehen. Entgegenstehende oder von diesen AGB abweichende Bedingungen des/der AG sind nicht anzuwenden, es sei denn, ZT hätte schriftlich und ausdrücklich ihrer Geltung zugestimmt. Vertragserfüllungshandlungen von ZT gelten nicht als Zustimmung zu von diesen AGB abweichenden Vertragsbedingungen. Diese AGB gelten als Rahmenvereinbarung auch für alle weiteren Rechtsgeschäfte zwischen den Vertragsparteien.

II. Vertragsabschluss

A)  Die Erstellung eines Kostenvoranschlags verpflichtet ZT nicht zur Annahme des Auftrags. Eine durch ZT vorgenommene, nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnete Schätzung über die Höhe des voraussichtlich anfallenden Honorars ist unverbindlich und nicht als verbindlicher Kostenvoranschlag zu verstehen. Gegenüber Verbrauchern iSd § 1 KSchG ist ein Kostenvoranschlag verbindlich, sofern Unverbindlichkeit nicht ausdrücklich vereinbart wurde. Kostenvoranschläge sind entgeltlich. Für Kostenvoranschläge bezahlte Kosten werden bei Auftragserteilung als Entgelt angerechnet. Sofern es sich bei dem zugrundeliegenden Geschäft nicht um ein Verbrauchergeschäft handelt, sind Angebote nur dann verbindlich, wenn sie ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden und dem Kunden schriftlich (mit Unterschrift) erteilt werden. Ein Angebot kann vom AG nur in seiner Gesamtheit angenommen werden, sofern nicht schriftlich Abweichendes vereinbart wird. Soweit Angebote ausdrücklich verbindlich abgegeben werden, endet die Verbindlichkeit automatisch nach 2 Wochen, sofern nicht eine längere Bindungsfrist ausdrücklich angeführt ist.

B)  Ein Vertrag kommt zwischen ZT und dem AG erst verbindlich zustande, wenn der AG das erhaltene schriftliche Angebot an der vorgesehenen Stelle unterfertigt an ZT retourniert (Auftragserteilung), und ZT eine schriftliche Auftragsbestätigung versendet. Diese wird längstens binnen 14 Werktagen übermittelt. Enthält die Auftragsbestätigung Änderungen gegenüber dem Auftrag, so gelten diese vom AG (sofern dieser nicht Verbraucher iSd § 1 KSchG idgF ist) als genehmigt, sofern dieser nicht unverzüglich widerspricht. Ist ein Angebot verbindlich, kommt ein Vertrag zwischen ZT und AG bereits mit Annahme des Angebots durch den AG zustande.

C) Werden an ZT Angebote gerichtet, so ist der/die Anbietende eine angemessene, mindestens jedoch achttägige Frist ab Zugang des Angebotes daran gebunden.

D) Der Inhalt des mit dem/der AG abgeschlossenen Vertrages ergibt sich primär aus dem schriftlichen Vertrag samt Anlagen, der Vollmacht und diesen AGB. Von diesen AGB oder anderen schriftlichen Willenserklärungen abweichende mündliche Zusagen, Nebenabreden udgl, insbesondere solche, die von Dienstnehmern/-innen, Zustellern/-innen etc abgegeben werden, sind für ZT nicht verbindlich. Der Inhalt der von ZT verwendeten Prospekte, Werbeankündigungen etc wird nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, dass darauf ausdrücklich Bezug genommen wurde.

 III. Honorar

A)  Die Leistungen von ZT werden auf Basis des für das Fachgebiet jeweils zutreffenden Leistungsziels, des Leistungsumfangs, der Leistungszeit sowie der Umstände der Leistungserbringung bemessen. Ändern sich die Parameter für die Kalkulation während der Bearbeitungszeit, so werden die danach erbrachten Leistungen auf Grundlage der neuen Parameter verrechnet.

B)  Sollten sich die Lohnkosten zwischen Vertragsabschluss und Leistungserbringung aufgrund kollektivvertraglicher Regelungen in der Branche oder innerbetrieblicher Abschlüsse oder sollten sich andere, für die Kalkulation relevante Kostenstellen oder zur Leistungserstellung notwendige Kosten, wie jene für Materialien, Energie, Transporte, Fremdarbeiten, Finanzierung etc verändern, so ist ZT berechtigt, die Preise entsprechend zu erhöhen oder zu ermäßigen. Pkt III B) gilt nicht bei Verbrauchergeschäften.

C) Mehrleistungen durch Änderungen, die nicht der Sphäre des ZT zuzurechnen sind und eine Neubearbeitung oder Umarbeitung einzelner Bereiche erfordern, insbesondere infolge behördlicher Auflagen, Änderungen relevanter Vorschriften und Gesetze und infolge geänderter Auftraggeberwünsche, sind entsprechend dem erhöhten Leistungsumfang zusätzlich zu vergüten.

IV. Zahlungsbedingungen, Verzugszinsen

A)  ZT ist berechtigt, seine Ansprüche durch Vorlage von Teilrechnungen, die die Umsatzsteuer in der gesetzlichen Höhe enthalten können, fällig zu stellen. Teilrechnungen sind innerhalb von 14 Kalendertagen, die Schlusshonorarnote innerhalb von 30 Kalendertagen, jeweils nach Rechnungseingang beim AG fällig. Ohne besondere Vereinbarung ist der Abzug eines Skontos nicht zulässig.

B)  Bei Zahlungsverzug ist ZT ab Fälligkeit berechtigt, Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe zu verrechnen.

V. Vertragsrücktritt

A)  Neben den allgemeinen gesetzlichen Gründen ist ZT auch bei Annahmeverzug oder anderen wichtigen Gründen, wie insbesondere bei Unterbrechung der Leistung für mehr als drei Monate durch den/die AG und bei Vereitlung der Leistung durch den/die AG, zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Für den Fall des Rücktrittes gelten die Bestimmungen des ABGB.

B)  Bei Zahlungsverzug des/der AG ist ZT von allen weiteren Leistungs- und Lieferungsverpflichtungen entbunden und berechtigt, noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen zurückzuhalten und Vorauszahlungen bzw. Sicherstellungen zu fordern oder - gegebenenfalls nach Setzung einer angemessenen Nachfrist – vom Vertrag zurückzutreten.

C) Tritt der/die AG - ohne dazu berechtigt zu sein - vom Vertrag zurück oder begehrt er/sie unberechtigt seine Aufhebung, so hat ZT die Wahl, auf der Erfüllung der Vertrages zu bestehen oder der Aufhebung des Vertrages zuzustimmen; im letzten Fall gilt Punkt A) letzter Satz.

D) Für den Fall des berechtigten Rücktrittes des/der AG steht ZT nur das Entgelt für die Leistungen bis zur Wirksamkeit des Rücktrittes zu.

E)  Der Rücktritt ist schriftlich mittels eingeschriebenen Briefes zu erklären.

F)  Bei Verbrauchergeschäften kann der/die AG einen im Fernabsatz oder außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Vertrag binnen 14 Tagen ab Vertragsschluss ohne Angabe von Gründen kündigen.

a)   Zur Ausübung des Rücktrittsrechtes steht dem Verbraucher ein Formular, welches er in Papierform erhält, zur Verfügung.

b)   Das Rücktrittsrecht besteht unter anderem nicht

           i.       bei Waren, die nach Kundenspezifikation angefertigt werden oder eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse zugeschnitten sind (§ 18 Abs 1 Z 3 FAGG), sowie

          ii.       bei Dienstleistungen, wenn der Unternehmer auf Grundlage eines ausdrücklichen Verlangens des Verbrauchers und einer Bestätigung über dessen Kenntnis vom Verlust des Rücktrittsrechtes bei vollständiger Vertragserfüllung noch vor Ablauf der Rücktrittsfrist mit der Ausführung der Dienstleistung begonnen hatte und die Dienstleistung sodann vollständig erbracht wurde (§ 18 Abs 1 Z 1 FAGG).

c)   Hat ZT auf ausdrücklichen Wunsch des/der AG vor Ablauf der Rücktrittsfrist mit der Ausführung der Leistung begonnen, hat der/die AG die Kenntnisnahme vom damit verbundenen Verlust des Rücktrittsrechtes bestätigt und tritt der/die AG nun vom Vertrag zurück, so hat der/die AG einen nach dem vertraglich vereinbarten Gesamtpreis bemessenen anteiligen Betrag zu bezahlen.

d)   Im Falle eines Rücktrittes des Verbrauchers werden die bisher erbrachten Leistungen ebenfalls gemäß der einzelvertraglichen Regelung und Punkt III. der AGB verrechnet.

VI. Mahn- und Inkassospesen

Im Falle des Zahlungsverzuges hat der/die AG die dem ZT entstehenden Mahnspesen in Höhe von pauschal € 15,- zuzüglich Porto pro erfolgter Mahnung sowie für die Evidenzhaltung des Schuldverhältnisses im Mahnwesen pro Halbjahr einen Betrag von € 5,- zu ersetzen. Darüber hinaus sind ZT alle Kosten und Spesen, die ZT aus der Mahnung oder dem Inkasso fälliger Zahlungen entstehen, insbesondere die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen und tarifmäßigen außergerichtlichen Anwaltskosten etc, vom Schuldner/von der Schuldnerin zu ersetzen. Bei Unternehmergeschäften ist jedenfalls der Pauschalbetrag gemäß § 458 UGB zu bezahlen.

VII. Eigentumsvorbehalt und Leistungsfristen/-termine

A)        Alle Sachen und Unterlagen (Pläne, Berechnungen etc) werden von ZT unter Eigentumsvorbehalt übergeben und bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum von ZT. Im Verzugsfall ist ZT jederzeit zur Zurücknahme berechtigt.

B) Bei Zurückforderung bzw. Zurücknahme der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Sache durch ZT liegt nur dann ein Rücktritt vom Vertrag vor, wenn dieser ausdrücklich erklärt wird.

C) Der/die AG trägt das volle Risiko für die Vorbehaltssache, insbesondere für die Gefahr des Unterganges, des Verlustes oder der Verschlechterung.

D) Leistungstermine und -fristen sind nur dann verbindlich, wenn diese ausdrücklich als solche schriftlich vereinbart werden. ZT hat die Leistungen ansonsten innerhalb angemessener Frist zu erbringen.

Wird der Beginn der Leistungsausführung oder die Ausführung selbst verzögert und wurde die Verzögerung nicht durch Umstände, die der Sphäre von ZT zuzurechnen sind, bewirkt, werden vereinbarte Leistungsfristen angemessen verlängert oder vereinbarte Fertigstellungstermine entsprechend hinausgeschoben.

Dasselbe gilt bei Abänderungen oder Ergänzungen der ursprünglich vereinbarten Leistungen.

VIII. Information und Mitwirkung durch den/die AG  

A)  Nach Zustandekommen des Vertrages wird der/die AG dem ZT Informationen und Tatsachen, die im Zusammenhang mit der Ausführung des Auftrags von Bedeutung sein könnten, mitteilen und alle erforderlichen Unterlagen zugänglich machen. ZT ist berechtigt, die Richtigkeit der Informationen, Tatsachen, Urkunden und anderer Unterlagen anzunehmen.

B)  Während des aufrechten Auftragsverhältnisses wird der/die AG dem ZT alle geänderten oder neu eintretenden Umstände, die im Zusammenhang mit der Ausführung des Auftrags von Bedeutung sein könnten, unverzüglich nach Bekanntwerden mitteilen.

C) Die von ZT im Rahmen des Auftragsverhältnisses erstellten Unterlagen (insbesondere Urkunden, Gutachten, Stellungnahmen, Berichtschreiben, Äußerungen etc, oder Entwürfe bzw Planwerte und Planskizzen etc) richten sich zum einen an den ausdrücklich angegebenen Adressatenkreis und zum anderen an jene Personen, die entsprechend dem Auftragszweck zwischen dem/der AG und ZT als weitere Adressaten vereinbart wurden.

IX. Aufrechnungsverbot

A)  Die Kompensation allfälliger Gegenforderungen mit der (Honorar)forderung von ZT, aus welchem Grund auch immer, ist unzulässig.

B)  Pkt IX A) gilt nicht bei Verbrauchergeschäften. Bei Verbrauchergeschäften gilt Folgendes: Die Aufrechnung allfälliger offener Gegenforderungen mit (Honorar-)Forderungen von ZT ist unzulässig, es sei denn, ZT ist zahlungsunfähig oder die wechselseitigen Forderungen stehen in einem rechtlichen Zusammenhang, sind gerichtlich festgestellt oder von ZT anerkannt worden.

C) Forderungen gegen ZT dürfen ohne ausdrückliche Zustimmung von ZT nicht abgetreten werden.

X. Urheberrecht, Werknutzungsrechte, Werbeschild

A)  Unabhängig davon, ob das von ZT hergestellte Werk (z.B. Pläne, Skizzen, Modelle, sonstige Dokumentationen und Schriftstücke) urheberrechtlich geschützt ist oder nicht, erhält der/die AG das Recht, das Werk zum vertraglich bedungenen Zweck zu benutzen, dies jedoch nur unter der Bedingung der vollständigen Vertragserfüllung. Jede darüber hinausgehende Nutzung ist gesondert zu vereinbaren und gesondert zu vergüten. Ohne schriftliche Zustimmung von ZT darf der/die AG Ergebnisse aus den Vertragsleistungen des ZT weder an Dritte (einschließlich verbundene Unternehmen) weitergeben noch veröffentlichen.

B)  Im Falle von Veröffentlichungen und Bekanntmachungen über das Werk (auch solche die von § 54 Abs 1 Z 5 UrhG erfasst sind), insbesondere fotografischer oder sonstiger Aufnahmen, ist der/die AG verpflichtet, den Namen von ZT in der Form „© [Jahreszahl], Architekt/Planer: Architekt DI Bernd Oberwinkler ZT, Studio Bernd Oberwinkler“ anzuführen. Dies gilt auch für Aufnahmen von Dritten, die der/die AG dazu veranlasst hat oder daran – wenn auch nur durch Gewährung des Zutritts – mitgewirkt hat, die der/die AG zur oben angeführten Nennung zu verpflichten hat. Die Nennung hat in unmittelbarer räumlicher und/oder zeitlicher Nahebeziehung zur Abbildung des Werkes unter Berücksichtigung des Kommunikationsmediums zu erfolgen.

C) Der/die AG hat dafür einzustehen, dass von ihm/ihr übergebene Unterlagen und Vorgaben in Schutzrechte Dritter nicht eingreifen. ZT ist diesbezüglich schad- und klaglos zu halten.

D) ZT hat das Recht, von ihm im Zuge der Auftragsabwicklung (auch in digitaler Form) erhobene Daten und Informationen ohne Einschränkung zu benützen. Sie können insbesondere auch zur Erfüllung eines neuen Auftrages verwendet werden.

E)  Der/die AG ist verpflichtet, ZT zu jeder Zeit gegen angemessene Vorankündigung unter Berücksichtigung der berechtigen Interessen des/der AG auch nach Beendigung des Vertrages Zutritt zum Werk zwecks Information über den baulichen Zustand oder zur Anfertigung fotografischer oder sonstiger Aufnahmen zu ermöglichen. Im Rahmen der Verwertung von derartigen fotografischen oder sonstigen Aufnahmen ist  ZT berechtigt, seinen Namen anzuführen. Die Nennung des Namens des/der AG bedarf seiner/ihrer vorherigen Zustimmung.

F)  Der Auftraggeber räumt dem Auftragnehmer die Möglichkeit zur Anbringung eines Werbeschildes (Plane) mit dem Schriftzug „Studio Bernd Oberwinkler“ während der Bauphase ein.

XI. Aufbewahrung bzw. Herausgabe von Unterlagen

A) Originalpläne, Originalzeichnungen und Schriftstücke werden grundsätzlich bei ZT verwahrt, wobei ZT sich dafür auch des elektronischen Urkundenarchivs der Ziviltechniker bedienen kann. Der/die AG kann Vervielfältigungen der Unterlagen von ZT nur in Papierform und nur gegen Kostenersatz verlangen, sofern nicht ausdrücklich eine abweichende vertragliche Vereinbarung getroffen wird.

     Wird die Herausgabe von Unterlagen in digitaler Form vereinbart, trifft ZT keine wie immer geartete Haftung. AG hat ZT diesbezüglich schad- und klaglos zu halten. ZT übernimmt keine Haftung für Fehler oder Schäden, die auf der EDV-Anlage des Empfängers der digitalen Daten entstehen könnten. ZT setzt EDV-Programme zur Vermeidung aggressiver EDV-Programme (Viren, Würmer, etc.) ein.

B) Die Aufbewahrungspflicht von ZT endet sieben Jahre nach Legung der Schlusshonorarnote an den/die AG. ZT kann sich während dieser Zeit durch Herausgabe der Originalunterlagen an den/die AG von der Verwahrungspflicht befreien.

XII. Zurückbehaltung

Der/die AG ist bei gerechtfertigter Reklamation außer in den Fällen der Rückabwicklung nicht zur Zurückhaltung des gesamten, sondern nur bis zu einem den voraussichtlichen Behebungsaufwand bzw. Schaden entsprechenden Teiles des Bruttohonorarbetrages berechtigt. Pkt XII gilt nicht bei Verbrauchergeschäften.

XIII. Terminverlust

A) Soweit der/die AG seine/ihre Zahlungsverpflichtung in Teilbeträgen abzustatten hat, gilt als vereinbart, dass bei nicht fristgerechter Bezahlung auch nur einer Rate sämtliche noch ausständigen Teilleistungen ohne weitere Nachfristsetzung sofort fällig werden.

B) Pkt XIII gilt bei Verbrauchergeschäften, soweit ZT seine Leistung vollständig erbracht hat, auch nur eine rückständige Teilleistung des/der AG mindestens sechs Wochen fällig ist, und wenn ZT den/die AG unter Setzung einer Nachfrist von zumindest zwei Wochen unter Androhung des Terminverlustes gemahnt haben.

XIV. Gewährleistung, Untersuchungs- und Rügepflicht

A) Die Gewährleistungsfrist für sämtliche von ZT erbrachten Leistungen beträgt zwei Jahre ab Abschluss der vertraglich vereinbarten Gesamtleistung, sofern nicht aufgrund Gesetz oder vertraglicher abweichender Vereinbarung eine kürzere Frist zur Anwendung gelangt. § 924 ABGB und § 933b ABG finden keine Anwendung.

B) Gewährleistungsansprüche des/der AG erfüllt ZT bei Vorliegen eines behebbaren Mangels nach seiner Wahl entweder durch Austausch, Reparatur innerhalb angemessener Frist oder Preisminderung. Schadenersatzansprüche des/der AG, die auf Behebung des Mangels zielen, können erst geltend gemacht werden, wenn ZT mit der Erfüllung der Gewährleistungsansprüche in Verzug geraten ist.

C) Der/die AG hat dem ZT Mängel, die nicht bereits bei der Übernahme schriftlich beanstandet wurden, unverzüglich, längstens aber binnen Wochenfrist nach ihrer Entdeckung schriftlich zu rügen. Wird eine Mängelrüge nicht oder nicht rechtzeitig erhoben, so gilt ZTs Leistung als genehmigt.

Die Punkte XIV A) B) und C) gelten nicht bei Verbrauchergeschäften.

D) Bei Verbrauchergeschäften kann ZT sich bei einer Gattungsschuld von den Ansprüchen des/der AG auf Aufhebung des Vertrages oder auf angemessene Preisminderung dadurch befreien, dass ZT in angemessener Frist die mangelhafte Sache gegen eine mängelfreie austauscht. ZT kann sich von der Pflicht zur Gewährung einer angemessenen Preisminderung dadurch befreien, dass ZT in angemessener Frist in einer für den Verbraucher/die Verbraucherin zumutbaren Weise eine Verbesserung bewirkt oder das Fehlende nachtragt.

XV. Schadenersatz

A)  Sämtliche Schadenersatzansprüche sind in Fällen leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Diese Haftungsbeschränkung gilt jedoch nicht für den Ersatz von Personenschäden. Das Vorliegen von leichter bzw. grober Fahrlässigkeit hat der/die Geschädigte zu beweisen. Bei grober Fahrlässigkeit ist die Haftung der Höhe nach mit dem Wert jener Summe beschränkt, die durch die Haftpflichtversicherung des ZT gedeckt ist.

B)  Für mittelbare Schäden, entgangenen Gewinn, Zinsverluste, unterbliebene Einsparungen, Folge- und Vermögensschäden und Schäden aus Ansprüchen Dritter haftet ZT nicht.

C) Schadenersatzansprüche verjähren zwei Jahre ab Beendigung der Tätigkeit des ZT, spätestens jedoch binnen zwei Jahren ab Legung der Schlusshonorarnote, sofern das Gesetz keine kürzere Verjährungsfrist vorsieht.

     Die in diesen AGB enthaltenen oder sonst vereinbarten Bestimmungen über Schadenersatz gelten auch dann, wenn der Schadenersatzanspruch neben oder anstelle eines Gewährleistungsanspruches geltend gemacht wird.

D) Pläne und sonstigen Unterlagen von ZT dürfen bei sonstigem Ausschluss von Schadenersatzansprüchen nur nach allenfalls erforderlicher behördlicher Genehmigung und ausdrücklicher Freigabe durch ZT zur Ausführung verwendet werden.

E) Betreffend Pkt XV A) B) sowie C) erster Satz gelten für Verträge mit VerbraucherInnen im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes die dort festgelegten Regelungen. Im Verbrauchergeschäft gilt sohin: Soweit dies nicht gegen zwingendes Recht verstößt und soweit in diesen Bedingungen nichts anderes geregelt ist, haftet ZT nur für den Ersatz von Schäden, die er grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht hat. Dies gilt auch für mittelbare Schäden, entgangenen Gewinn, Zinsverluste, unterbliebene Einsparungen, Folge- und Vermögensschäden und Schäden aus Ansprüchen Dritter. Diese Haftungsbeschränkung gilt jedoch nicht für den Ersatz von Personenschäden. Es gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.

XVI. Rechtswahl, Gerichtsstand

Es gilt österreichisches Recht. Die Anwendbarkeit des UN-Kaufrechtes wird ausdrücklich ausgeschlossen. Die Vertragssprache ist deutsch. Die Vertragsparteien vereinbaren österreichische, inländische Gerichtsbarkeit. Zur Entscheidung aller aus diesem Vertrag entstehenden Streitigkeiten ist das für den ersten Wiener Gemeindebezirk sachlich zuständige Gericht ausschließlich örtlich zuständig. Pkt XVI letzter Satz gilt nicht bei Verbrauchergeschäften.

XVII. Erfüllungsort

Erfüllungsort ist Wien.

XVIII. Adressänderung

Der/die AG ist verpflichtet, ZT Änderungen seiner/ihrer Wohn- bzw Geschäftsadresse bekanntzugeben, solange das vertragsgegenständliche Rechtsgeschäft nicht beiderseitig vollständig erfüllt ist. Wird die Mitteilung unterlassen, so gelten Erklärungen auch dann als zugegangen, falls sie an die zuletzt bekanntgegebene Adresse gesendet werden.

XIX. Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so berührt dies die Gültigkeit der Bedingungen im Übrigen nicht.